RS OGH 1982/12/16 6Ob856/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1982
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Norm

ABGB §804
AußStrG §11 Abs2 B2

Rechtssatz

Durch eine gerichtliche Entscheidung, nach deren Inhalt die Einhaltung der für die Inventarisierung und Schätzung aufgestellten gesetzlichen Regelungen ausgesprochen wird, hat der Pflichtteilsberechtigte einen zumindest verfahrensrechtlichen Anspruch darauf erworben, daß die ausgewiesenen Schätzwerte nicht zu seinem Nachteil herabgesetzt werden. Dies ohne Rücksicht darauf, welche materiellrechtliche Bedeutung den Schätzwerten in einem etwa nachfolgenden Pflichtteilsprozeß zukäme.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 856/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 6 Ob 856/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007286

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0060OB00856_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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