Rechtssatz
Die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht, und dem Dritten schadet es also nicht, wenn das Grundbuch nachträglich (hier: allenfalls durch einen nicht eingetragenen Zeitablauf) unrichtig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034739Im RIS seit
16.12.1982Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025