Norm
ABGB §1168 Abs1Rechtssatz
Soweit ein Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB besteht, konkurriert mit ihm aus der Tatsache der Auftragsvereitelung allein kein gesonderter Schadenersatzanspruch.Soweit ein Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, ABGB besteht, konkurriert mit ihm aus der Tatsache der Auftragsvereitelung allein kein gesonderter Schadenersatzanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021859Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0060OB00776_8100000_001