RS OGH 1982/12/21 2Ob517/81, 4Ob128/12w

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Veröffentlicht am 21.12.1982
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Norm

ABGB §182

Rechtssatz

Im Unterschied zur früheren Regelung des § 184 ABGB aF, nach welcher im wesentlichen mit der die Namensführung (§ 182 ABGB aF) betreffenden Ausnahme die Rechte zwischen Wahleltern und Wahlkindern durch Vertrag anders bestimmt werden konnten, enthält das Adoptionsgesetz BGBl 1960/58, das sich die möglichst weitgehende Verwirklichung des Grundsatzes der "vollen" oder "starken" Adoption, bei welcher das Wahlkind als vollwertiges Mitglied in die neue Familie eintritt, zum Ziel gesetzt hat, diese Vertragsfreiheit nicht mehr. Es ist daher eine vertragsmäßige Änderung der gesetzlichen Wirkungen der Adoption, wie es das Abbedingen der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Wahleltern gegenüber dem die Rechte eines ehelichen Kindes genießenden Wahlkind darstellt, nunmehr ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 2 Ob 517/81
    Veröff: SZ 55/193 = RZ 1984/5 S 18 = ÖA 1984,103
  • 4 Ob 128/12w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 128/12w
    Vgl auch; Beisatz: Die mit dem Adoptionsgesetz BGBl 1960/58 weitgehend verwirklichten Grundsätze der „vollen“ oder „starken“ Adoption, bei welcher das Wahlkind als vollwertiges Mitglied in die neue Familie eintritt, bedeuten nur, dass im Gegensatz zur davor geltenden Rechtslage keine individuelle Gestaltung der Rechtswirkungen der Adoption selbst möglich ist, nicht aber, dass für eheliche Kinder geltende Regeln über den Pflichtteilsverzicht für Wahlkinder nicht gelten sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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