RS OGH 1982/12/21 9Os117/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1982
beobachten
merken

Norm

StPO §201
StPO §239
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Nach dem Gesetz (§§ 201, 239 StPO) hat der Angeklagte Anspruch auf Vorlage der Beweismittel selbst, bei Urkunden also deren Originale, zum Zwecke ihrer Anerkennung auch in bezug auf Echtheit. Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, in denen das Gericht seiner Pflicht zur Beweismittelvorlage schon durch die Vorlegung von Abschriften oder Ablichtungen in einer die Verteidigung des Angeklagten sichernden Weise entspricht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 117/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 9 Os 117/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097593

Dokumentnummer

JJR_19821221_OGH0002_0090OS00117_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten