RS OGH 1983/1/11 10Os159/82, 12Os108/02, 15Os110/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1983
beobachten
merken

Norm

FinStrG §8 Abs1
StGB §5 Abs1 E

Rechtssatz

Falsche Vorstellungen des Täters über die Beschaffenheit des Tatobjekts sind nur dann (als vorsatzausschließender Tatbildirrtum) beachtlich, wenn sie dessen durch die gesetzliche Tatbildumschreibung bestimmte rechtliche Qualität betreffen; bei einer darnach gegebenen rechtlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten mit dem wirklichen Tatobjekt hingegen sind sie (als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086774

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0100OS00159_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten