Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
a) Tatobjekt des Schmuggels sind "eingangsabgabepflichtige Waren"; die irrtümliche Annahme, Tatgegenstand sei eine andere als die wirklich geschmuggelte derartige Ware - hier: vermeintlich (gleichfalls eingangsabgabepflichtige) Antiquitäten statt tatsächlich Suchtgift - betrifft nicht die nach § 35 Abs 1 FinStrG maßgebenden rechtliche Qualität des nicht nach § 35 Abs 1 FinStrG maßgebende rechtliche Qualität des Tatobjekts und ist deshalb (kein vorsatzausschließender Tatbildirrtum, sondern als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.
b) An der Qualität einer Ware als eingangsabgabepflichtig ändert sich nichts, wenn sie im Einzelfall nur zur Durchfuhr bestimmt ist (so schon ÖJZ-LSK 1982/14 ua).
c) Der strafbestimmende Wertbetrag muß als ausschließlich objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit sowie als Faktor der gleichfalls rein objektiv determinierten Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe nicht vom Vorsatz des Täters umfaßt sein (so schon 10 Os 76/82).
d) Bei einem im Jahr 1981 begangenen Suchtgiftschmuggel ist zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu veranschlagen (so schon 10 Os 16/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086384Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0100OS00159_8200000_001