Norm
ArbVG §105 Abs6Rechtssatz
Das Prozeßgericht ist an die Entscheidung des Einigungsamtes für die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gemäß § 105 Abs 6 ArbVG endgültig ist, unabhängig von der allfälligen Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gebunden.Das Prozeßgericht ist an die Entscheidung des Einigungsamtes für die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gemäß Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG endgültig ist, unabhängig von der allfälligen Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052041Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00181_8200000_002