RS OGH 2025/12/18 4Ob184/82; 9ObA74/25k

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Veröffentlicht am 11.01.1983
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Norm

ArbVG §34
ArbVG §62 Z1
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (Paragraph 34, ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • RS0051751">4 Ob 184/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82
    Veröff: SZ 56/1 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Ruggaldier) = Arb 10211
  • RS0051751">9 ObA 74/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 74/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051751

Im RIS seit

11.01.1983

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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