RS OGH 1983/1/12 1Ob833/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1983
beobachten
merken

Norm

ZPO §102
ZPO §104
  1. ZPO § 102 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Eine Zustellung - durch Hinterlegung nach § 104 ZPO oder zu Handen der im § 102 ZPO genannten Personen - ist bei Ortsabwesenheit des Empfängers unzulässig und demzufolge ohne rechtliche Wirkung. Auch eine Abwesenheit von nur wenigen Tagen genügt, um eine während dieser Zeit vorgenommene Zustellung rechtsunwirksam zu machen (hier: Rückkehr aus dem Urlaub nach fünf Tagen).Eine Zustellung - durch Hinterlegung nach Paragraph 104, ZPO oder zu Handen der im Paragraph 102, ZPO genannten Personen - ist bei Ortsabwesenheit des Empfängers unzulässig und demzufolge ohne rechtliche Wirkung. Auch eine Abwesenheit von nur wenigen Tagen genügt, um eine während dieser Zeit vorgenommene Zustellung rechtsunwirksam zu machen (hier: Rückkehr aus dem Urlaub nach fünf Tagen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 833/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 833/82

Schlagworte

§ 102 und § 104 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036359

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0010OB00833_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten