- 3 Ob 651/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 651/82
Veröff: JBl 1984,41
- RS0023150">1 Ob 587/84
Veröff: SZ 57/173 = RdW 1985,107 (hiezu Iro S 106) = JBl 1986,98 (hiezu zustimmend Koziol S 105)
- RS0023150">1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101 (hiezu zustimmend Koziol S 105)
- RS0023150">4 Ob 521/87
Veröff: JBl 1987,720
- RS0023150">7 Ob 533/93
- RS0023150">7 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 512/93
- RS0023150">3 Ob 11/97g
- RS0023150">7 Ob 115/97f
Auch
- RS0023150">7 Ob 60/98v
- RS0023150">7 Ob 189/98i
Auch; Beisatz: Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1)
- RS0023150">1 Ob 170/01h
Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T2)
- RS0023150">9 Ob 140/03h
Beis wie T1; Beis wie T2
- RS0023150">8 Ob 149/03z
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs gebührt dem Bestandgeber kein Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung der Bestandnehmerin (eines Einzelunternehmens) zur Bekanntgabe der Unternehmensveräußerung vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des
§ 12 Abs 3 MRG). (T3)
- RS0023150">1 Ob 78/07p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht keine Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft beauftragten Sachverständigen für Fehlangaben zur Art der Wasserversorgung, wenn diese ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft war. (T4)
- RS0023150">4 Ob 111/07p
Auch; Beis wie T2
- RS0023150">7 Ob 31/08x
- RS0023150">2 Ob 78/08x
- RS0023150">8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
Vgl auch
- RS0023150">7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Vgl; Vgl auch Beis wie T2
- RS0023150">9 ObA 10/12d
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 10/12d
Vgl auch; Beisatz: Hier: zeitwidrige Arbeitgeberkündigung. (T5)
- RS0023150">9 Ob 65/12t
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 65/12t
Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T6)
- RS0023150">8 Ob 54/14w
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 54/14w
Beisatz: Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik. (T7)
Beisatz: Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht. (T8)
Veröff: SZ 2014/68
- RS0023150">4 Ob 209/19t
- RS0023150">3 Ob 196/21a
Beisatz: Hier: Vermögensinteressen des Tierarztes vom vertraglichen Schutzbereich des Betreuungsvertrags des Tierhalters erfasst; Rechtswidrigkeitszusammenhang durch die Verletzung der Bezugsregelung bejaht. (T9)
- RS0023150">8 Ob 136/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T10)
- RS0023150">6 Ob 65/22k
Vgl
- RS0023150">5 Ob 82/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 82/23d
Beisatz wie T1
- RS0023150">6 Ob 217/22p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 217/22p
vgl; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T11)
- RS0023150">5 Ob 233/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2024 5 Ob 233/23k
Beisatz wie T1
- RS0023150">1 Ob 103/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 103/24i
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Eignungsbefund eines Rauchfangkehrers (T13)
- RS0023150">1 Ob 165/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
Beisatz wie T1
- RS0023150">2 Ob 74/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 74/25h
Beisatz wie T1: Hier bot der Beherberger dem Gast einen Parkservice an. Die Auslegung des vorliegenden Vertrags ergab, dass ein Einstehen des Gastes nach dem EKHG für einen – dem Beherberger zuzurechnenden – Mitarbeiter jedenfalls konkludent ausgeschlossen wurde. (T14)