Norm
EO §219 Abs1Rechtssatz
Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach Paragraph 219, Absatz eins, EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003422Im RIS seit
12.01.1983Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024