Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist § 43 Abs 2 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten.Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist Paragraph 43, Absatz 2, 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035986Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0060OB00618_8100000_001