Rechtssatz
Die devisenrechtliche Frage ist kraft Sonderanknüpfung durch die Eingriffsnormen des DevG im Rahmen seines eigenen Anknüpfungswillens (§§ 2 ff DevG) nach österreichischem Recht zu beantworten, so daß nicht an das Schuldstatut angeschlossen werden kann.Die devisenrechtliche Frage ist kraft Sonderanknüpfung durch die Eingriffsnormen des DevG im Rahmen seines eigenen Anknüpfungswillens (Paragraphen 2, ff DevG) nach österreichischem Recht zu beantworten, so daß nicht an das Schuldstatut angeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054304Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0050OB00754_8100000_003