RS OGH 1983/1/18 10Os184/82, 12Os79/09y, 15Os135/16s

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Veröffentlicht am 18.01.1983
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5

Rechtssatz

Für die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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