RS OGH 2017/1/18 10Os184/82, 12Os79/09y, 15Os135/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1983
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5
  1. StGB § 126 heute
  2. StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).Für die Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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