RS OGH 1993/5/13 6Ob882/82, 2Ob705/87, 8Ob519/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1983
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Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung bilden keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung, weil ein derartiger Ersatz dazu bestimmt ist, Nachteile auszugleichen, die weder das eheliche Gebrauchsvermögen noch unmittelbar eheliche Ersparnisse betreffen. Dieser Ersatz fällt weder als Forderung noch als Leistung, aber solange eine Weiterverfolgung möglich ist, auch nicht nach der funktionsgemäßen Umsetzung in Sachgüter in die Aufteilungsmasse. Erst durch ausdrückliche oder schlüssige Widmung durch den Empfänger (vor allem durch tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse ändert sich die besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft derartiger Schadenersatzleistungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 882/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 882/82
  • RS0057529">2 Ob 705/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 705/87
    Auch; nur: Erst durch ausdrückliche oder schlüssige Widmung durch den Empfänger (vor allem durch tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse ändert sich die besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft derartiger Schadenersatzleistungen. (T1)
  • RS0057529">8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
    nur: Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung bilden keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057529

Dokumentnummer

JJR_19830120_OGH0002_0060OB00882_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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