RS OGH 1983/1/20 8Ob266/82, 2Ob29/90, 2Ob232/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1983
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Norm

ABGB §1311 IIb
KFG §99 Abs5

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 99 Abs 5 letzter Satz KFG liegt eindeutig darin, dem betreffenden einspurigen Kraftrad für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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