RS OGH 2010/1/28 8Ob266/82, 2Ob29/90, 2Ob232/09w

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Veröffentlicht am 20.01.1983
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Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 99 Abs 5 letzter Satz KFG liegt eindeutig darin, dem betreffenden einspurigen Kraftrad für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben.Der Schutzzweck des Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz KFG liegt eindeutig darin, dem betreffenden einspurigen Kraftrad für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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