Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 99 Abs 5 letzter Satz KFG liegt eindeutig darin, dem betreffenden einspurigen Kraftrad für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben.Der Schutzzweck des Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz KFG liegt eindeutig darin, dem betreffenden einspurigen Kraftrad für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010