Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Treffen den Dotierungspflichtigen keine Kosten für Nächtigungen bei auswärtigen Dienstleistungen, so kann bei entsprechender Höhe auch ein Teil der gewährten Entfernungszulage in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022658Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00511_8300000_001