RS OGH 2008/10/21 1Ob775/82, 5Ob197/08v

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Veröffentlicht am 24.01.1983
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Norm

GBG §53

Rechtssatz

Bei § 53 GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.Bei Paragraph 53, GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 775/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 775/82
  • RS0060832">5 Ob 197/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 197/08v
    Vgl; Beisatz: Für die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts ist mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060832

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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