Norm
ABGB §480Rechtssatz
Die Parteien können, zumindest sie selbst bindend, den Inhalt einer ersessenen ungemessenen Dienstbarkeit vertraglich regeln; der nach den §§ 914 f ABGB auszulegende Vertrag tritt an die Stelle des durch den Bestand und die Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes näher bestimmten Bedürfnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011709Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00840_8200000_001