RS OGH 2025/4/11 1Ob840/82; 5Ob97/85; 2Ob127/88; 10Ob86/07f; 7Ob93/12w; 10Ob95/15s; 8Ob22/17v; 9Ob39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1983
beobachten
merken

Norm

ZPO §236 A
ZPO §259 Abs2
  1. ZPO § 259 heute
  2. ZPO § 259 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 259 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Der nach § 259 Abs 2 ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.Der nach Paragraph 259, Absatz 2, ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten