RS OGH 1983/1/25 4Ob192/82, 14ObA81/87, 1Ob606/94, 8ObA41/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1983
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Norm

AVRAG §2f
EGZPO ArtXLII IH
EStG 1972 §78
EStG 1972 §79
KollV für das Gütergewerbe ArtXV

Rechtssatz

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte "Nettolohnvereinbarung", besteht eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des Art XLII EGZPO; der Arbeitgeber muß die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer in einer "Auf - Hundert - Rechnung" dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn die Lohnsteuer errechnen und abführen. Das gleiche gilt für die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 192/82
    Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 192/82
    Veröff: Arb 10213
  • 14 ObA 81/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 14 ObA 81/87
    nur: Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat. (T1) Veröff: WBl 1988,124 = Arb 10674
  • 1 Ob 606/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 606/94
    Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig von allfälligen öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer. (T2)
  • 8 ObA 41/18i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 41/18i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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