Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei Forderungsabtretungen zur Sicherung und Abdeckung bereits entstandener Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH handelt es sich um typisch nachteilige Rechtsgeschäfte; sie sind daher anfechtbar, selbst wenn man von der herrschenden Lehre abrückt und über die bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung hinaus die typisch die Gläubiger benachteiligende Art des Rechtsgeschäftes als Anfechtungsvoraussetzung für die "Nachteiligkeit" eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064877Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00539_8200000_004