RS OGH 1998/12/1 8Ob572/82, 10ObS202/98y

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Veröffentlicht am 27.01.1983
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Rechtssatz

Die erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß § 2 ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.Die erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß Paragraph 2, ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048059

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0080OB00572_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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