RS OGH 1983/1/27 8Ob300/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1983
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia3c
StVO §7 Ia

Rechtssatz

Zwingt ein verkehrsordnungswidrig die linke Fahrbahnhälfte befahrender Fahrzeuglenker einen dort entgegenkommenden anderen Fahrzeuglenker zu einer Notbremsung, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle (auch auf Fahrzeuge, die infolge der Notbremsung des ersten Fahrzeuges angehalten werden mußten) eine geradezu typische Folge. Daß dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker der ersten Unfallsursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg nicht berühren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 300/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 300/82
    Veröff: ZVR 1984/93 S 90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022875

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0080OB00300_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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