RS OGH 1983/1/27 8Ob102/82

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Veröffentlicht am 27.01.1983
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Mit dem vom Gesetzgeber in Anlehnung an die §§ 970 ABGB, 431 HGB und § 5 EVO gebrauchten Begriff "Leute" sind nicht nur Dienstnehmer im engeren oder weiteren Sinn gemeint; es muß nur auch ein gewisses Naheverhältnis zum Wegehalter bestehen, das es diesem ermöglicht, seinen "Leuten" gegenüber im Einzelfall konkrete Anordnungen im Rahmen seiner Verpflichtung durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 102/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 102/82

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030028

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0080OB00102_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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