Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Mit dem vom Gesetzgeber in Anlehnung an die §§ 970 ABGB, 431 HGB und § 5 EVO gebrauchten Begriff "Leute" sind nicht nur Dienstnehmer im engeren oder weiteren Sinn gemeint; es muß nur auch ein gewisses Naheverhältnis zum Wegehalter bestehen, das es diesem ermöglicht, seinen "Leuten" gegenüber im Einzelfall konkrete Anordnungen im Rahmen seiner Verpflichtung durchzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030028Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0080OB00102_8200000_001