RS OGH 1983/1/27 6Ob503/83, 4Ob299/97t

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Veröffentlicht am 27.01.1983
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Norm

ABGB §905 Abs1 IC
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017642

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0060OB00503_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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