Norm
dZPO §29Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 29 dZPO steht nicht nur für die Klage auf Erfüllung, sondern auch für die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zur Verfügung.Der Gerichtsstand nach Paragraph 29, dZPO steht nicht nur für die Klage auf Erfüllung, sondern auch für die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zur Verfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054580Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00503_8300000_003