RS OGH 1983/2/1 5Ob771/82, 6Ob575/86, 4Ob623/88, 8Ob549/91, 6Ob108/98w, 8Ob220/02i, 3Ob48/05p, 4Ob90

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Veröffentlicht am 01.02.1983
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Norm

ABGB §428
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Der " sale and lease back-Vertrag " ist eine Sonderform des mittelbaren Finazierungsleasing, bei welchem ein Interessent ein Investitionsgut erwirbt, es an den Leasinggeber verkauft und sodann den Gebrauch des Investitionsgutes im Leasingweg zurückerwirbt. Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 771/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 771/82
    EvBl 1983/117 S 443
  • 6 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 6 Ob 575/86
    SZ 61/70
  • 4 Ob 623/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 623/88
    nur: Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen. (T1) Beisatz: Auch in diesem Fall hängt die erforderliche Erwerbungsart von der vertraglichen Ausgestaltung ab; nur wenn der Vertrag in Wahrheit eine Darlehensgewährung zugrunde liegt, ist die Übergabe durch Zeichen erforderlich. (T2)
  • 8 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 8 Ob 549/91
    nur T1; Beisatz: Bei absoluter Rückstellungspflicht. (T3)
  • 6 Ob 108/98w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß der Leasingnehmer in der Folge seine vertragliche Verpflichtung, die Sache für die Eigentümerin bloß innezuhaben, verletzt hat, kann nicht dazu führen, daß das bereits durchgeführte Besitzkonstitut der Leasinggeberin, die mittlerweile ihr Eigentum gemäß § 367 ABGB verloren hat, neuerlich einen Herausgabeanspruch verschafft. (T3); Veröff: SZ 72/72
  • 8 Ob 220/02i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 220/02i
    Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)
  • 3 Ob 48/05p
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 48/05p
    Auch; Beisatz: Der Unterschied zum gewöhnlichen Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasingnehmer bereits auf Grund eines Vertrags mit dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder Händler schon Eigentümer des Leasingguts war. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Finanzierungsleasing keine Unterschiede mehr, weil der Leasingnehmer in der Folge auch nur noch die Stellung eines am Gebrauch des Leasinggutes interessierten Nutznießers hat. (T5)
  • 4 Ob 90/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 90/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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