RS OGH 2025/12/17 5Ob301/82; 8Ob10/89; 7Ob185/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1983
beobachten
merken

Norm

KO §48 Abs3
KO §103 Abs3

Rechtssatz

Die Feststellung der angemeldeten Forderung des Absonderungsgläubigers hat in der Höhe des vollen Forderungsbetrages - soweit er sonst zu Recht besteht - und nicht bloß im Ausmaß des ungedeckten Betrages zu erfolgen. Eine Beschränkung der Feststellung auf die Höhe des bereits feststehenden oder voraussichtlichen (wahrscheinlichen) Ausfalles kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064818

Im RIS seit

01.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten