RS OGH 1983/2/1 2Ob503/83

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Veröffentlicht am 01.02.1983
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Rechtssatz

Das in § 126 Abs 1 AußStrG genannte Erfordernis, daß die Echtheit der Verfügung unbestritten sein müsse, gilt nicht für mündliche Testamente.Das in Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG genannte Erfordernis, daß die Echtheit der Verfügung unbestritten sein müsse, gilt nicht für mündliche Testamente.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 503/83
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 503/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008037

Dokumentnummer

JJR_19830201_OGH0002_0020OB00503_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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