Norm
AußStrG §126 Abs1 BRechtssatz
Das in § 126 Abs 1 AußStrG genannte Erfordernis, daß die Echtheit der Verfügung unbestritten sein müsse, gilt nicht für mündliche Testamente.Das in Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG genannte Erfordernis, daß die Echtheit der Verfügung unbestritten sein müsse, gilt nicht für mündliche Testamente.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008037Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0020OB00503_8300000_001