RS OGH 2005/12/15 12Os168/83; 12Os127/05a

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Veröffentlicht am 02.02.1983
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Rechtssatz

Die Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB ist gegeben, wenn die Überwindung der Sperrvorrichtung Mittel der Wegnahme war; sie muß daher noch am Tatort und vor der Sachwegnahme selbst erfolgen.Die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB ist gegeben, wenn die Überwindung der Sperrvorrichtung Mittel der Wegnahme war; sie muß daher noch am Tatort und vor der Sachwegnahme selbst erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0094239">12 Os 168/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 12 Os 168/83
    Veröff: RZ 1984/64 S 187 = ZVR 1984/300 S 313
  • RS0094239">12 Os 127/05a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 127/05a
    Vgl auch; Beisatz: Die bis zum Bruch der (bisherigen) fremden und zur Begründung des (neuen) eigenen Gewahrsams an einer beweglichen Sache gesetzten, unter §129 Z1 bis Z3 StGB subsumierbaren Tathandlungen begründen die Einbruchsqualifikation. (T1); Beisatz: Hier: Aufbrechen einer Sperrvorrichtung im Sinne von §129 Z3 StGB, um ein Fahrzeug von seinem bisherigen Platz - somit aus dem bisherigen Gewahrsam - fortzubringen und jedenfalls dadurch widerrechtlich eigenen Gewahrsam zu begründen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094239

Im RIS seit

02.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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