Norm
AußStrG §9 J3Rechtssatz
Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß § 45 Abs 4 GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach Paragraph 45, GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 45, Absatz 4, GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006929Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010