RS OGH 1983/2/3 6Ob10/82, 6Ob234/09v

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Veröffentlicht am 03.02.1983
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Norm

AußStrG §9 J3
GmbHG §45

Rechtssatz

Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß § 45 Abs 4 GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006929

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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