Norm
ABGB §896Rechtssatz
Dem Bürgen (und Zahler) steht ein Regreßrecht nicht nur gegen den Mitbürgen, sondern auch gegen denjenigen zu, der der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner beigetreten ist. Dieser Regreßanspruch wird durch die Entlassung dieses Mitschuldners aus der Haftung durch den Gläubiger nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017488Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009