RS OGH 1983/2/7 1Ob772/82, 7Ob201/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1983
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Norm

ABGB §896
ABGB §1358
ABGB §1359 Satz2
ABGB §1363 Satz2

Rechtssatz

Dem Bürgen (und Zahler) steht ein Regreßrecht nicht nur gegen den Mitbürgen, sondern auch gegen denjenigen zu, der der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner beigetreten ist. Dieser Regreßanspruch wird durch die Entlassung dieses Mitschuldners aus der Haftung durch den Gläubiger nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 772/82
    Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 772/82
    Veröff: JBl 1983,537 = SZ 56/21
  • 7 Ob 201/06v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
    Vgl auch; Beisatz: § 1363 Satz 3 ABGB misst der Entlassung eines Mitbürgen nur Befreiungswirkung gegenüber dem Gläubigerzu, während die Regressrechte eines zahlenden anderen Mitbürgen von der Befreiung gemäß § 896 Satz 3 ABGB nicht berührt werden; auf eine bloß gemeinschaftliche Verbürgung ist diese Norm nicht einzuschränken (T1); Veröff: SZ 2006/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017488

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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