Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Der Mieter, der den Bestandgegenstand entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag an einen Dritten weitergibt, kann sich gegenüber der Unterlassungsklage des Vermieters jedenfalls dann nicht auf Unmöglichkeit der Leistung berufen, wenn er diese Situation durch schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflicht selbst herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020614Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00508_8200000_001