RS OGH 1983/2/8 4Ob508/82

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Veröffentlicht am 08.02.1983
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Norm

ABGB §1098 Ib

Rechtssatz

Der Mieter, der den Bestandgegenstand entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag an einen Dritten weitergibt, kann sich gegenüber der Unterlassungsklage des Vermieters jedenfalls dann nicht auf Unmöglichkeit der Leistung berufen, wenn er diese Situation durch schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflicht selbst herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 508/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020614

Dokumentnummer

JJR_19830208_OGH0002_0040OB00508_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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