RS OGH 1983/2/16 3Ob679/82

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1310

Rechtssatz

Kein (Mitverschulden) Verschulden trifft ein achtjähriges Kind, da es nicht weiß, daß es nicht neben einer scheinbar erloschenen Feuerstelle spielen darf, weil dabei, wenn jemand einen Gegenstand hineinwirft vielleicht eine gefährliche Stichflamme entstehen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 679/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026908

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00679_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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