RS OGH 1987/7/14 3Ob685/82; 1Ob705/83; 4Ob540/87

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Rechtssatz

Da bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrates und dem Schicksal der Ehewohnung, aber auch dem Schicksal eines sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens besteht, können in diesem Fall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH für den bestätigenden Teil (hier: Schicksal der Ehewohnung) und für den aufhebenden Teil (hier: Hausrat) nicht gesondert beurteilt werden, sondern es ist davon auszugehen, daß insgesamt kein voll bestätigender Beschluß vorliegt, sodaß der bestätigende Teil mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099403

Im RIS seit

16.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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