Norm
AußStrG §232Rechtssatz
Da bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrates und dem Schicksal der Ehewohnung, aber auch dem Schicksal eines sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens besteht, können in diesem Fall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH für den bestätigenden Teil (hier: Schicksal der Ehewohnung) und für den aufhebenden Teil (hier: Hausrat) nicht gesondert beurteilt werden, sondern es ist davon auszugehen, daß insgesamt kein voll bestätigender Beschluß vorliegt, sodaß der bestätigende Teil mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099403Im RIS seit
16.02.1983Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024