Norm
EheG §86 Abs2Rechtssatz
In sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs 2 EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2, EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057648Im RIS seit
16.02.1983Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024