RS OGH 1983/2/16 3Ob685/82

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

EheG §86 Abs2
  1. EheG § 86 heute
  2. EheG § 86 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

In sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs 2 EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2, EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    Veröff: MietSlg 35902(8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057648

Im RIS seit

16.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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