Norm
JN §71Rechtssatz
Zur Führung der Vormundschaft über das Wahlkind im Inland ist das BG berufen, bei welchem der Minderjährige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, de sich wieder nach § 71 JN durch den Sitz des Amtsvormundes bestimmt.Zur Führung der Vormundschaft über das Wahlkind im Inland ist das BG berufen, bei welchem der Minderjährige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, de sich wieder nach Paragraph 71, JN durch den Sitz des Amtsvormundes bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046522Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00518_8300000_001