Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057393Im RIS seit
16.02.1983Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024