RS OGH 1983/2/16 3Ob685/82

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

EheG §81 ff
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    Veröff: MietSlg 35902(8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057393

Im RIS seit

16.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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