Norm
ZPO §95Rechtssatz
Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach Paragraph 96, ZPO setzt eine dem Paragraph 95, ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036383Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00193_8200000_002