RS OGH 1983/2/16 3Ob193/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1983
beobachten
merken

Norm

ZPO §95
ZPO §96
  1. ZPO § 95 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 96 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach Paragraph 96, ZPO setzt eine dem Paragraph 95, ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 193/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 193/82

Schlagworte

§ 95 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036383

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00193_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten