RS OGH 1983/2/17 6Ob568/81, 6Ob542/88 (6Ob543/88), 4Ob51/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §922
ABGB §933 II
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1414

Rechtssatz

Trägt der Unternehmer ein vereinbarungswidrig hergestelltes Werk als Vertragserfüllung real an, ohne auf die Abweichungen von der Bestellung aufmerksam zu machen und ohne das Werk formell zu übergeben, so kann dies nur als Realanbot einer Leistung an Erfüllung statt angesehen werden. In der bloßen Entgegennahme dieses Werkes durch den sachunkundigen Besteller liegt keine Annahme als Erfüllung. Der Lohn ist daher mangels Vollendung des Werks nicht fällig, es sei denn, der Unternehmer weist nach, daß es dem Besteller auf die vereinbarten Eigenschaften eines dem Auftrag zugrundegelegten Musters, von denen die tatsächliche Arbeitsausführung abweicht, nicht angekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 568/81
  • 6 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 542/88
    Ähnlich; Beisatz: Vor Sanierung ist Leistung nicht voll erbracht, daher auch keine Fälligkeit. (T1)
  • 4 Ob 51/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 51/03h
    Auch; Beisatz: In der bloßen Annahme eines vereinbarungswidrig hergestellten Werks auch durch einen sachkundigen Besteller liegt noch keine Annahme als Erfüllung; insofern ist auch noch kein Entgelt fällig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018230

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0060OB00568_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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