Norm
ABGB §918 IIaRechtssatz
Trägt der Unternehmer ein vereinbarungswidrig hergestelltes Werk als Vertragserfüllung real an, ohne auf die Abweichungen von der Bestellung aufmerksam zu machen und ohne das Werk formell zu übergeben, so kann dies nur als Realanbot einer Leistung an Erfüllung statt angesehen werden. In der bloßen Entgegennahme dieses Werkes durch den sachunkundigen Besteller liegt keine Annahme als Erfüllung. Der Lohn ist daher mangels Vollendung des Werks nicht fällig, es sei denn, der Unternehmer weist nach, daß es dem Besteller auf die vereinbarten Eigenschaften eines dem Auftrag zugrundegelegten Musters, von denen die tatsächliche Arbeitsausführung abweicht, nicht angekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018230Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0060OB00568_8100000_001