RS OGH 1983/2/17 7Ob503/83

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Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ABGB §970 Abs2

Rechtssatz

Nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb kann als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden; die Haftung des Gastwirtes wird vielmehr nur durch eine besondere Ablage begründet, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Der Gast darf seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß daher auch für den Gast im Sinne des § 970 ABGB erkennbar sein. Unmittelbar neben dem Eingang in den für die Hotelgäste (hier: eines Luxushotels) vorbehaltenen Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019332

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0070OB00503_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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