RS OGH 1983/2/17 6Ob800/81 (6Ob801/81)

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Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ABGB §303

Rechtssatz

Die bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des § 303 ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( § 304 ABGB ) auszudrückenden Wert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010060

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0060OB00800_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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