RS OGH 2014/12/23 7Ob525/83, 5Ob112/02k, 9Ob4/09t, 1Ob210/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ZPO §391 A
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 525/83
  • RS0040784">5 Ob 112/02k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 112/02k
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Es ist grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. (T1)
  • RS0040784">9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; Beisatz: Hier: Revisionsgericht. (T2)
  • RS0040784">1 Ob 210/14k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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