RS OGH 1983/2/22 5Ob53/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B
GBG §23

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 53/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008177

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0050OB00053_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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