RS OGH 1983/2/22 4Ob510/83

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Die Rechte der einzelnen Gläubiger, die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vemögen des Erben zu begehren, stehen im Verhältnis konkurrierender, sich gegenseitig nicht ausschließender Ansprüche gegen einen Dritten. Soweit eine rechtzeitige Antragstellung erfolgt, werden durch eine frühere oder spätere Antragstellung Prioritätsrechte nicht geschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013083

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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