Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die Rechte der einzelnen Gläubiger, die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vemögen des Erben zu begehren, stehen im Verhältnis konkurrierender, sich gegenseitig nicht ausschließender Ansprüche gegen einen Dritten. Soweit eine rechtzeitige Antragstellung erfolgt, werden durch eine frühere oder spätere Antragstellung Prioritätsrechte nicht geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013083Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_005