Norm
GJGebG §16 litaRechtssatz
Es ist nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Wenn diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 17, 16 lit a GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 7500,-- zu entrichten waren.Es ist nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Wenn diese in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 17, 16, Litera a, GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 7500,-- zu entrichten waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042255Im RIS seit
22.02.1983Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023