Norm
GewO 1973 §59 Abs2Rechtssatz
Mangels Entgegennahme einer Bestellung durch den Werbeveranstalter und mangels Weiterleitung der Bestellscheine durch einen Dritten an den Gewerbetreibenden liegt ein Verstoß gegen den § 59 Abs 2 GewO nicht vor (so schon VwGH 26.11.1982, Zl 82/04/0034, 0130-5).Mangels Entgegennahme einer Bestellung durch den Werbeveranstalter und mangels Weiterleitung der Bestellscheine durch einen Dritten an den Gewerbetreibenden liegt ein Verstoß gegen den Paragraph 59, Absatz 2, GewO nicht vor (so schon VwGH 26.11.1982, Zl 82/04/0034, 0130-5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061532Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00307_8300000_001