Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Wie immer sich die Vorzugstellung der Absonderungsgläubiger gegenüber anderen Erbschaftsgläubigern auswirken mag, so hindert die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Gläubigers nicht die Bewilligung zugunsten anderer; die Mehrheit der Bewilligungen ändert nichts daran, daß es immer nur eine Absonderungsmasse und einen Absonderungskurator gibt, wobei die Dauer der Absonderung durch das Interesse sämtlicher Absonderungsgläubiger begrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013056Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_003