RS OGH 1983/2/22 4Ob510/83

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Wie immer sich die Vorzugstellung der Absonderungsgläubiger gegenüber anderen Erbschaftsgläubigern auswirken mag, so hindert die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Gläubigers nicht die Bewilligung zugunsten anderer; die Mehrheit der Bewilligungen ändert nichts daran, daß es immer nur eine Absonderungsmasse und einen Absonderungskurator gibt, wobei die Dauer der Absonderung durch das Interesse sämtlicher Absonderungsgläubiger begrenzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013056

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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